1.

 

 

 

 

 

 

 

Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass

1. das versprochene Werk, im Falle des § 641 Abs. 1 Satz 2 auch ein Teil desselben, hergestellt
    ist und

2. das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber dem Gutachter behauptet hat
    oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind, (Fertigstellungs-
    bescheinigung). Das gilt nicht, wenn das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht
    eingehalten worden ist oder wenn die Voraussetzungen des § 640 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht
    gegeben waren; im Streitfall hat dies der Besteller zu beweisen. § 640 Abs. 2 ist nicht
    anzuwenden. Es wird vermutet, dass ein Aufmass oder eine Stundenlohnabrechnung, die der
    Unternehmer seiner Rechnung zugrunde legt, zutreffen, wenn der Gutachter dies in der
    Fertigstellungsbescheinigung bestätigt.

2.

 

 

 

 

 

Gutachter kann sein

1. ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer und Besteller verständigt haben, oder

2. ein auf Antrag des Unternehmers durch eine Industrie- und Handelskammer, eine
    Handwerkskammer, eine Architektenkammer oder eine Ingenieurkammer bestimmter
    öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Der Gutachter wird vom Unternehmer
    beauftragt. Er ist diesem und dem Besteller des zu begutachtenden Werkes gegenüber
    verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu
    erteilen.

3.

 

 

 

 

Der Gutachter muss mindestens einen Besichtigungstermin abhalten; eine Einladung hierzu unter Angabe des Anlasses muss dem Besteller mindestens zwei Wochen vorher zugehen. Ob das Werk frei von Mängeln ist, beurteilt der Gutachter nach einem schriftlichen Vertrag, den ihm der Unternehmer vorzulegen hat. Änderungen dieses Vertrages sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von den Vertragsteilen übereinstimmend gegenüber dem Gutachter vorgebracht werden. Wenn der Vertrag entsprechende Angaben nicht enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. Vom Besteller geltend gemachte Mängel bleiben bei der Erteilung der Bescheinigung unberücksichtigt, wenn sie nach Abschluss der Besichtigung vorgebracht werden.

4.

 

 

Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des Werkes oder von Teilen desselben durch den Gutachter zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung, wird vermutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist; die Bescheinigung nach Absatz 1 ist zu erteilen.

5.

 

Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen. In Ansehung von Fristen, Zinsen und Gefahrübergang treten die Wirkungen der Bescheinigung erst mit ihrem Zugang beim Besteller ein.